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Wie hast du's mit der Religion?

La religion


Materialien

Religionsunterricht in der Bundesrepublik Deutschland

Im Vergleich mit der religiösen Erziehung in der Schule anderer Länder kommt dem Religionsunterricht in der Bundesrepublik Deutschland eine einzigartige Stellung zu. Er ist nicht nur Sache der Kirche, sondern auch Sache des Staates. Gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes, das den Religionsunterricht als einziges Schulfach erwähnt, hat der Religionsunterricht an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten (Freien) Schulen den Charakter eines ordentlichen Lehrfaches. Er wird daher nicht nur wie die Katechese in den meisten Ländern der Welt als kirchliche Veranstaltung neben der Schule oder nur in Schulen in kirchlicher Trägerschaft erteilt; er gehört vielmehr in allen öffentlichen Grund- und Hauptschulen, in Real- und Berufsschulen, an Sonder- bzw. Förderschulen sowie im Gymnasium zum Pflichtkanon der Fächer.

Der Staat greift so das Anliegen religiöser Unterweisung in der Schule auf und wird zum „Veranstalter“ des Religionsunterrichts. Er übernimmt die Garantie, dass überall dort, wo dies möglich ist, Religionsunterricht als Pflichtfach erteilt wird. Der Schulträger stellt den Raum für den Religionsunterricht zur Verfügung und trägt die Personal- und Sachkosten. Der Staat hat damit ein fundamentales Anliegen der Kirchen auch zu seinem eigenen gemacht; er anerkennt über den innerkirchlichen Bereich hinaus die allgemeine Bedeutung der religiösen Unterweisung, auch im Sinne einer Gesamtorientierung der jungen Generation und im Sinne einer Erschließung der christlich geprägten Kultur in Deutschland.

Während der Religionsunterricht so in organisatorischer und finanzieller Hinsicht der staatlichen Schulaufsicht unterliegt, obliegt die inhaltliche Ausgestaltung den Religionsgemeinschaften. Er ist nämlich nach Ausweis des Grundgesetzes „unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes ... in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft zu erteilen“ (Artikel 7 Abs. 3)

Aus der Verantwortung für die Inhalte des Religionsunterrichtes ergibt sich als Aufgabe der Kirche, Lehrpläne zu entwickeln, die Unterrichtsbücher zu approbieren und so die Einhaltung ihrer Lehre im Religionsunterricht zu überprüfen.

Aufgabe des Staates ist es, die von den Bischöfen genehmigten Pläne für seine Schulen in Kraft zu setzen unter der Voraussetzung, dass sie den Verfassungsgrundsätzen nicht widersprechen und das gleiche Niveau (Altersangemessenheit, Stoffüberlastung bzw. Unterforderung) wie die Pläne anderer Unterrichtsfächer ausweisen. Der Staat hat darüber hinaus das Recht zu prüfen, ob der erteilte Religionsunterricht dem Lehrplan entspricht und ob die allgemeine Schulordnung im Religionsunterricht eingehalten wird. Die Verantwortung für die Inhalte des Religionsunterrichtes gibt der Kirche das Recht und die Pflicht, auch auf die Lehrerausbildung einzuwirken. Diese erfolgt an Universitäten und Hochschulen (an Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie an Theologischen Fachbereichen und Instituten ohne Fakultätsstatus). Die Dozenten bedürfen einer kirchlichen Lehrbevollmächtigung.

Die Verantwortung der Kirche erstreckt sich auch auf die Schulbücher, die im Religionsunterricht gebraucht werden. Sie sind von der Lehrbuchkommission der Deutschen Bischofskonferenz zu genehmigen. Auch die Lehrer, die den Religionsunterricht erteilen, bedürfen einer eigenen „Sendung“ und „Beauftragung“ durch die Kirche, katholischerseits durch die „Missio canonica“ des zuständigen Ortsbischofs. Ohne sie darf kein Religionslehrer an einer Schule Religionsunterricht erteilen. Auch darf kein Schulträger einen Religionslehrer anstellen oder weiter beschäftigen, der nicht die „Missio canonica“ bekommen hat oder dem sie entzogen wurde. Die Deutsche Bischofskonferenz hat sowohl hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb als auch für den Modus der Erteilung bzw. des Entzugs entsprechende Richtlinien erlassen. Insofern ein Lehrer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, kann er an der Erteilung des Religionsunterrichtes nicht gehindert werden, andererseits darf er dazu nicht gezwungen werden.

Die rechtliche Verankerung des Religionsunterrichtes im Grundgesetz, in den einzelnen Länderverfassungen und in den Länderkonkordaten sichert ab, dass der konfessionelle Religionsunterricht Teil des schulischen Fächerkanons und den übrigen Fächern gleichwertig ist. Sie garantiert zugleich, dass der Religionsunterricht als ein von Staat und Kirche gleichermaßen verantwortetes Unternehmen in seiner inhaltlichen Ausrichtung, die die Verantwortung für Lehrerausbildung, Richtlinien/Pläne, Schulbücher und für Sendung und Beauftragung der Lehrer einschließt, von der Kirche verantwortet wird. [...] Der kirchliche Charakter des Religionsunterrichts bedingt, dass er nicht für alle Schüler unter allen Umständen verpflichtend sein kann, obwohl jeder getaufte Schüler normalerweise am Religionsunterricht seines Bekenntnisses teilzunehmen hat.

Dem Schüler bzw. seinen Eltern wird das Recht eingeräumt, sich aus Gewissensgründen vom Religionsunterricht abzumelden. Dieses Recht steht im allgemeinen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes nur den Eltern zu, danach den Schülern selbst. Die Modalitäten der Abmeldung sind in den Schulordnungen geregelt. In einer Reihe von Bundesländern müssen alle Schüler, die nicht am Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teilnehmen, den vom Staat eingerichteten Ethikunterricht bzw. Philosophie besuchen, in anderen Ländern haben sie „schulfrei“. Diese Abmeldemöglichkeit spielte bis gegen Ende der 60er Jahre kaum eine Rolle. Dann aber stieg die Zahl der Schüler, die sich vom Religionsunterricht abmeldeten, sprunghaft an. Die Gründe dafür waren unterschiedlicher Natur. [...]

Quelle: Deutsche Bischofskonferenz - Bildung - Kirche und Bildungsarbeit - http://www.dbk.de/